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Kann ich feststellen lassen, was wirklich beschlossen wurde?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Aktionäre
Wurde das Ergebnis eines Gesellschafterbeschlusses unrichtig festgestellt, können Sie die Anfechtung mit dem Begehren verbinden, den tatsächlich zustande gekommenen Beschluss feststellen zu lassen. Ohne eine vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage ist es aber nicht möglich, allein mit einer Feststellungsklage das gegenteilige Ergebnis durchzusetzen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennende Senat hält aber an der Rechtsprechung fest, dass die Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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