Was passiert, wenn ich die Frist zur Anfechtung versäume?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, GmbH, Geschäftsführer
Die Klage gegen einen Beschluss der Generalversammlung ist eine Anfechtungsklage; erst das stattgebende Urteil ändert die Rechtslage. Versäumen Sie die Frist für diese Klage, können Sie den Beschluss nicht mehr beseitigen. Er bleibt dann wirksam, auch wenn er gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstößt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc.OGH 6 Ob 38/21p, 15.03.2021
- Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc.OGH 6 Ob 39/21k, 15.03.2021
- Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach § 41 GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach § 41 GmbHG unterlaufen werden.OGH 6 Ob 191/08v, 01.10.2008
- Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach § 41 GmbHG unterwirft, können nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 786/82, 26.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060124 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 9/25d, 24.02.2026, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
GmbHG §41; GmbHG §42 Abs6
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