Kann ich einen Gesellschafterbeschluss wegen eines Formfehlers bekämpfen?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Aktionäre, Gesellschaften
Nicht in jedem Fall. Ein Formfehler reicht nicht aus, wenn er sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat, etwa weil eine fehlerfrei einberufene spätere Versammlung zweifellos gleich entschieden hätte. Entscheidend ist, ob durch den Fehler Ihr Recht auf Information oder Mitwirkung tatsächlich verletzt wurde. Dass der Fehler ohne Einfluss war, muss die Gegenseite beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Auch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anfechtung eines Squeeze‑out‑Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH.OGH 6 Ob 209/18f, 25.04.2019
- Hier: Keine Relevanz eines Einberufungsmangels, wenn der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung wusste und an dieser teilnahm.OGH 6 Ob 65/15z, 23.10.2015
- Nach der vom erkennenden Senat zum GmbHG bereits mehrfach anerkannten Relevanztheorie ist für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies eine Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus.OGH 6 Ob 65/15z, 23.10.2015
- Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht.OGH 6 Ob 210/12v, 31.01.2013
- Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus.OGH 6 Ob 91/08p, 06.11.2008
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- Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie.OGH 6 Ob 91/08p, 06.11.2008
- Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen.OGH 6 Ob 91/08p, 06.11.2008
- Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen.OGH 1 Ob 165/03a, 01.08.2003
- Hier: Nachreichen der schriftlichen Vollmacht zur Stimmrechtsausübung.OGH 2 Ob 600/82, 17.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 119/19x, 24.07.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AktG §118; AktG §195 Abs4; GmbHG §38 Abs4; GmbHG §41
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