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Kann ich einen Gesellschafterbeschluss wegen eines Formfehlers bekämpfen?

günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, Aktionäre, Gesellschaften
Nicht in jedem Fall. Ein Formfehler reicht nicht aus, wenn er sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat, etwa weil eine fehlerfrei einberufene spätere Versammlung zweifellos gleich entschieden hätte. Entscheidend ist, ob durch den Fehler Ihr Recht auf Information oder Mitwirkung tatsächlich verletzt wurde. Dass der Fehler ohne Einfluss war, muss die Gegenseite beweisen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Auch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0059771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

AktG §118; AktG §195 Abs4; GmbHG §38 Abs4; GmbHG §41

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