JN § 56
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Der Beschluss, mit dem das Gericht die Höhe des Mietzinsrückstands feststellt, ist immer selbständig anfechtbar. Bei Miete und Pacht wird der Streitwert stets über der maßgeblichen Grenze angesetzt, weil das Räumungsbegehren mitzählt.
Wer in der Klage nur Beträge für die Anwalts- und Gerichtsgebühren nennt, hat damit noch nicht den Wert des Streitgegenstands angegeben, der für die Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts maßgeblich ist. Fehlt diese Angabe, gilt der gesetzlich vorgesehene Betrag als Streitwert. Das Berufungsgericht ist an diesen Betrag bei seinem eigenen Ausspruch nicht gebunden.
Nein. Die Bewertung, die Sie in der Klage vorgenommen haben, bindet das Gericht, die Gegenseite und Sie selbst. Auch ein Begehren, das Sie bloß sprachlich und nicht inhaltlich ändern, führt zu keiner neuen Bewertung.
Er entspricht dem Geldbetrag, der dahintersteht. Solche Ansprüche müssen Sie daher nicht eigens bewerten, etwa bei einer Klage auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie. Steht der Betrag dagegen ziffernmäßig nicht fest, ist eine Bewertung durch das Gericht unumgänglich.
Nein. Was Sie in der Klage als Wert angegeben haben, bindet das Berufungsgericht nicht. Es hat den Wert des Entscheidungsgegenstands eigenständig zu bewerten und kann dabei auch zu einem höheren Betrag kommen. Davon hängt ab, ob Sie noch an das Höchstgericht gelangen können.
Stellt eine Seite während des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Feststellung, zählt dessen Wert mit. Der Wert der Klage und der Wert dieses Antrags werden zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Wenn das Berufungsgericht aussprechen muss, welchen Wert der Streitgegenstand hat, kann diese Aussage nicht durch Ihre eigene Wertangabe in der Klage ersetzt werden. Das Gericht muss den Ausspruch selbst treffen.
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden. Auch wenn das Gesetz das heute nicht mehr ausdrücklich ausspricht, gilt es weiterhin.
Findet die beklagte Seite die Bewertung des Streitgegenstandes zu hoch oder zu niedrig, kann sie das nur bis zur ersten Verhandlung beanstanden. Hat der Kläger überhaupt keine Bewertung angegeben, hilft das nicht weiter. Dann gilt der Betrag, den das Gesetz für den Zweifelsfall vorsieht.