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Darf das Berufungsgericht meinen angegebenen Streitwert erhöhen?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Hat das Erstgericht über einen sehr geringen Streitwert entschieden, ist das Berufungsgericht an Ihre Angabe gebunden. Nur bei offensichtlicher Unterbewertung darf es davon abgehen. Liegt der Wert darüber, darf es den Streitgegenstand selbständig anders bewerten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Im Gesetz

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