Gilt die Genehmigung einer Klage für mein Kind als Geldsache?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Genehmigt das Pflegschaftsgericht, dass über ein Vermögensrecht eine Klage geführt wird, ist dieser Gegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. Er wird also als Entscheidung über einen Geldwert behandelt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG in der Fassung der WGN 1997.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kuratorbestellung als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, die nicht unmittelbar die Person der Pflegebefohlenen, sondern vielmehr deren Vermögenssphäre betrifft.OGH 1 Ob 144/10y, 20.10.2010
- Hier: Die Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs.OGH 6 Ob 199/10y, 11.10.2010
- Nunmehr § 59 Abs 2 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 284/05v, 24.11.2005
- Ebenso die abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung.OGH 2 Ob 158/99w, 10.06.1999
- Ebenso die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kaufverträgen oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte.OGH 2 Ob 361/98x, 14.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 129/24w, 25.07.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2; AußStrG 2005 §59 Abs2
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Wann ein Anliegen vermögensrechtlich ist
Familienrecht · Genehmigung einer Klage für ein Kind
Familienrecht · Prozesskostenrisiko bei Klagen für Kinder
Familienrecht · Nicht vermögensrechtliche Entscheidungen
Sozialrecht · Klage eines Kindes in Sozialrechtssachen