OGH 2 Ob 129/24w
Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Als Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögen geht, gelten Fälle, die unmittelbar die Person eines Beteiligten betreffen. Dazu zählen etwa die Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Ihr Rechtsmittel wird deshalb nicht sofort zurückgewiesen. Fehlen die Ausführungen, warum Sie es für zulässig halten, oder ist der Antrag falsch gefasst, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Verweigern Sie die Verbesserung, ist es jedenfalls unzulässig.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Genehmigt das Pflegschaftsgericht, dass über ein Vermögensrecht eine Klage geführt wird, ist dieser Gegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. Er wird also als Entscheidung über einen Geldwert behandelt.
Ob ein Anliegen rein vermögensrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des Anspruchs. Ist er auf eine Geldleistung gerichtet, ist das jedenfalls der Fall, auch wenn der Betrag noch nicht beziffert ist. An dieser Beurteilung hat sich durch die Änderung der Verfahrensvorschriften nichts geändert.
In Verlassenschaftssachen liegt in der Regel ein Gegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor. Es geht dabei also um einen Wert in Geld.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Voitsberg, 26.02.2024, 15 A 657/22h-62
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 06.06.2024, 4 R 83/24s-76
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.163 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Geschäftszahl
2Ob129/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2022 verstorbenen W*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des ruhenden Nachlasses, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. Juni 2024, GZ 4 R 83/24s-76, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 26. Februar 2024, GZ 15 A 657/22h-62, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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