Darf das Gericht neue Einwände erst im Rechtsmittel berücksichtigen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Neue Einwendungen dürfen im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr erhoben werden, und das Gericht greift sie auch nicht von sich aus auf. Ob eine solche Neuerung dennoch zur Abänderung des Urteils führen darf, wenn die Tatsachen ohnehin feststehen, ist fraglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 1052 Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erstmalige Einrede der Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung in der Berufung.OGH 9 Ob 41/12p, 31.07.2013
- Auch wenn im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren keine Ausnahme vom allgemeinen Neuerungsverbot nach den Grundsätzen der ZPO besteht, so kann doch die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, nicht das Neuerungsverbot verletzen.OGH 10 ObS 22/07v, 17.04.2007
- Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert.OGH 4 Ob 79/99t, 27.04.1999
- Bekämpft der Rekurswerber nicht ausdrücklich die Verletzung des Neuerungsverbots, wendet sich aber gegen den neuen Einwand und die daraus gezogenen Schlüsse, ist der Oberste Gerichtshof nicht gehindert, den in der Verletzung des Neuerungsverbotes gelegenen Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiell-rechtlichen Frage zum Nachteil der Rekurswerberin auswirkte.OGH 9 ObA 326/98a, 23.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110304 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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