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Darf das Berufungsgericht etwas ganz Neues zusprechen?

betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagter
Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 31.

Im Gesetz

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