Darf das Berufungsgericht etwas ganz Neues zusprechen?
betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagter
Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Feststellung, wonach die Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag zur Entlohnung des Kreditvermittlers verwendet wurden, war nicht vom Parteivorbringen gedeckt.OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025
- Hier: Verkehrsunfall.OGH 2 Ob 219/21a, 16.03.2022
- Gleiches hat auch im umgekehrten Fall zu gelten, wenn Feststellungen als „überschießend“ qualifiziert werden und nicht berücksichtigt werden, obwohl sie vom Vorbringen gedeckt sind.OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016
- Hier: Erstmalige Einrede der Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung in der Berufung.OGH 9 Ob 41/12p, 31.07.2013
- Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht unter unzulässiger Berücksichtigung von Neuerungen beziehungsweise „überschießender Feststellungen“ entschieden hat, ist allerdings regelmäßig eine solche des Einzelfalls.OGH 6 Ob 241/12b, 08.05.2013
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- Werden „überschießende Feststellungen", die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist.OGH 2 Ob 179/06x, 21.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 13/26g, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 29/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 24/20w, 27.05.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 150/19y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 99/19b, 23.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 104/18g, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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