Gilt das Verbot neuer Einwände auch für die Zuständigkeit des Gerichts?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zustellvorgang nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ).OGH 6 Ob 187/23b, 17.01.2024
- Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen.OGH 9 Ob 75/16v, 20.04.2017
- Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen zu beachtende Umstände (Prozessvoraussetzungen udgl) betreffen, können dem § 482 ZPO naturgemäß nicht unterliegen.OGH 10 ObS 11/09d, 12.05.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Wirksamkeit einer Zustellung ist von Amts wegen zu überprüfen.OGH 7 Ob 154/01z, 11.07.2001
- Für das Exekutionsverfahren besteht hier keinerlei Ausnahme.OGH 3 Ob 221/00x, 20.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 3 Ob 11/26b, 23.02.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Nc 6/25k, 11.03.2025
- OGH 9 ObA 7/24f, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 68/21p, 21.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 139/17g, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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