Zum Inhalt springen

Gilt das Verbot neuer Einwände auch für die Zuständigkeit des Gerichts?

betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO, das auch grundsätzlich im Rekursverfahren gilt, bezieht sich nur auf von den Parteien vorgebrachte Ansprüche, Einreden, Tatumstände und Beweise, nicht aber auch von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegzulässigkeit gehört.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Neue Einwendungen im Berufungsverfahren
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen zu Prozessvoraussetzungen
Verfahrensrecht · Neuerungsverbot im Rekursverfahren
Verfahrensrecht · Neue Tatsachen nach Zurückweisung der Klage
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen im Berufungsverfahren