Muss der Betrieb jede Beendigung dem Arbeitsmarktservice melden?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.07.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Arbeitsvertragsübernahme.OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 75/17w, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AMFG §45a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Frage, ob ein Betrieb die Zahlen einer Massenkündigung erreicht, zählen auch jene Arbeitsverhältnisse mit, die einvernehmlich aufgelöst wurden. Der Betrieb kann die Meldepflicht also nicht dadurch umgehen, dass er statt zu kündigen einvernehmlich auflöst.
Nein. Hat der Betrieb dem Arbeitsmarktservice angezeigt, dass er mehrere Arbeitsverhältnisse beenden will, gilt der ganze Vorgang als Einheit, auch die einvernehmlichen Auflösungen. Er darf daher nicht zuerst einige Personen kündigen und die übrigen erst nach dreißig Tagen. Solche Kündigungen sind unwirksam.