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Muss der Betrieb jede Beendigung dem Arbeitsmarktservice melden?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat
Nein. Gemeldet werden müssen nur Beendigungen, die vom Betrieb ausgehen und den Beschäftigtenstand verringern. Kündigungen, die von den Beschäftigten selbst ausgesprochen werden, bleiben dabei außer Betracht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.07.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Eine Meldepflicht des Dienstgebers ist nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt. Unberücksichtigt bleiben in diesem Zusammenhang Kündigungen seitens der Dienstnehmer, da nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abgestellt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

AMFG §45a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Einvernehmliche Auflösung bei Massenkündigung

Für die Frage, ob ein Betrieb die Zahlen einer Massenkündigung erreicht, zählen auch jene Arbeitsverhältnisse mit, die einvernehmlich aufgelöst wurden. Der Betrieb kann die Meldepflicht also nicht dadurch umgehen, dass er statt zu kündigen einvernehmlich auflöst.

günstig für Arbeitnehmer Sperrfrist bei größeren Kündigungen

Nein. Hat der Betrieb dem Arbeitsmarktservice angezeigt, dass er mehrere Arbeitsverhältnisse beenden will, gilt der ganze Vorgang als Einheit, auch die einvernehmlichen Auflösungen. Er darf daher nicht zuerst einige Personen kündigen und die übrigen erst nach dreißig Tagen. Solche Kündigungen sind unwirksam.

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