Wer muss beweisen, dass eine Aufteilung der Liegenschaft unmöglich ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 22.02.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gelingt dem Beklagten der Beweis der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum, so kann der Kläger, will er an seinem Zivilteilungsbegehren festhalten, immer noch behaupten und unter Beweis stellen, dass diese Sonderform der Naturalteilung im Sinn des § 843 ABGB unmöglich oder untunlich ist.OGH 10 Ob 285/00k, 06.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 3 Ob 4/17k, 22.02.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie sich gegen die Teilung durch Verkauf wehren und stattdessen die Aufteilung in Eigentumswohnungen anstreben, müssen Sie behaupten und beweisen, dass eine solche Aufteilung möglich ist. Bleiben Zweifel, gehen diese zu Ihren Lasten.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.