Muss unser Grundstück versteigert werden oder geht Teilen?
günstig für Teilungsgegner betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Ehegatten
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Eine Zivilteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist. Ein Klagebegehren auf Zivilteilung ist daher abzuweisen, wenn eine Naturalteilung möglich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung der Liegenschaft spielen offenbar primär noch nicht abschließend geklärte statische Anforderungen eine entscheidende Rolle. Diese Tatfragen, also die rein faktischen Möglichkeiten für die Verwertung des Dachbodens, hängen dagegen nicht von der Art der Teilung ab. Egal, ob also Zivil- oder Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung erfolgt, an den technischen Möglichkeiten des Dachbodenausbaus und dem damit verbundenen Wertschöpfungspotenzial ändert sich durch die Teilungsart nichts.OGH 5 Ob 133/14s, 18.11.2014
- Da sich ein Wohnungseigentumsobjekt stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden muss, ist ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum nicht möglich.OGH 5 Ob 52/14d, 20.05.2014
- Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (§ 830 ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist.OGH 2 Ob 265/08x, 10.06.2009
- Die Realteilung (= Naturalteilung) hat gesetzlichen Vorrang vor der Zivilteilung.OGH 5 Ob 4/09p, 28.04.2009
- Das Nebeneinander von Realteilung und Zivilteilung ist möglich (SZ 24/42), bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung (MietSlg 27.075), darf daher keine Wertminderung zur Folge haben (MietSlg 34.084, 35.062) und geht daher im Zweifel einer Zivilteilung des Gesamten vor (NZ 1980, 79). Das Begehren auf Zivilteilung der gesamten Liegenschaft ist dann unzulässig, wenn nur ein Teil der Liegenschaft nach Abschreibung von Grundstücken der gerichtlichen Feilbietung zugeführt werden müsste, wenn der Teilungsgegner ausdrücklich auf die Möglichkeit der Realteilung eines Grundstücks hingewiesen und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine Realteilung im möglichen Ausmaß vorzieht.OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die sich gegenüber der Zivil- und sonstigen Naturalteilung als ein aliud darstellt und gemäß § 843 ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt.OGH 1 Ob 144/98b, 28.07.1998
- Begründung von Wohnungseigentum stellt eine Sonderform der Naturalteilung dar.OGH 5 Ob 110/95, 10.10.1995
- Vorrang der Naturalteilung.OGH 1 Ob 588/90, 03.10.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 47.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 12/24m, 08.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 185/22z, 04.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 167/22b, 24.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/22t, 11.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/21m, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 109/21x, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/21s, 06.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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