Wer muss beweisen, dass nur eine Versteigerung möglich ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist jedoch wahrscheinlich, dass eine Teilbarkeit bereits mangels Gleichartigkeit der zu bildenden Teilflächen ausscheidet, so trägt die Beweislast für eine dennoch mögliche und tunliche Naturalteilung regelmäßig die auf Realteilung dringende Partei.OGH 1 Ob 129/05k, 24.06.2005
- In Fällen, in denen die Möglichkeit der Naturalteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheint, wird die Beweislast für deren Möglichkeit regelmäßig dem auf Realteilung dringenden Teil zugewiesen.OGH 7 Ob 23/03p, 26.02.2003
- In umgekehrten Fall ist der Naturalteilungsbeklagtebeweispflichtig, wenn er einwendet, nach Lage des Falles komme nur die Zivilteilung in Betracht.OGH 1 Ob 584/84, 27.06.1984
- Darauf, daß die Durchführung der Naturalteilung gewisse, nicht unerhebliche Kosten verursachen wird, ist nicht Bedacht zu nehmen, wenn die beklagte Parteien die volle Tragung dieser Kosten übernommen haben.OGH 3 Ob 538/82, 16.06.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013855 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 5 Ob 119/24x, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 5 Ob 103/17h, 23.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie sich gegen die Teilung durch Verkauf wehren und stattdessen die Aufteilung in Eigentumswohnungen anstreben, müssen Sie behaupten und beweisen, dass eine solche Aufteilung möglich ist. Bleiben Zweifel, gehen diese zu Ihren Lasten.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.