Wer muss beweisen, dass Wohnungseigentum statt Verkauf möglich ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 08.08.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Legitimation zum Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum gewinnt der Kläger nur durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist. Durch die Einwendung des Beklagten im Verfahren über eine Zivilteilungsklage, die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum sei gegeben, wird dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen. Ein mittelbarer Zwang zur Umstellung beziehungsweise Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivilbegehren oder Naturalteilungsbegehren festhält (SZ 69/111; RIS-Justiz RS0083797).OGH 5 Ob 47/01z, 27.09.2001
- Werden Substandardwohnungen adaptiert, hindern sie nicht die Möglichkeit der Begründung von Wohnugseigentum.OGH 5 Ob 17/01p, 24.04.2001
- Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig.OGH 5 Ob 17/01p, 24.04.2001
- Die Fragen der Tunlichkeit und Möglichkeit der Realteilung sind vom Beklagten als rechtserzeugende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.OGH 5 Ob 17/01p, 24.04.2001
- Diese Darlegungspflicht geht aber nicht so weit, dass der Behauptungs- und Beweispflichtige etwa einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen müßte.OGH 5 Ob 268/98t, 27.10.1998
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Diese Pflicht trifft den Beklagten nur so lange ungeteilt, als nicht der Kläger die Begründung von Wohnungseigentum selbst zu seinem Hauptbegehren macht.OGH 5 Ob 268/98t, 27.10.1998
- Diese Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wird nicht durch das Vorhandensein von Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG, an denen selbständiges Wohnungseigentum nicht begründet werden kann, ausgeschlossen, wenn eine Adaptierung durch Installation eines Wasseranschlusses und eines Klosetts zu im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft nicht unverhältnismäßig hohen Kosten erfolgen kann.OGH 5 Ob 48/98i, 07.07.1998
- Auch das Gericht muss noch nicht im Titelverfahren eine solche konkrete Entscheidung treffen.OGH 5 Ob 48/98i, 07.07.1998
- Dem Beklagten obliegt es jedenfalls darzutun, ob die konkrete Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht.OGH 5 Ob 2399/96x, 30.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 18.
- OGH 5 Ob 12/24m, 08.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 60/22t, 11.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/18f, 13.12.2018
- OGH 5 Ob 110/18i, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 138/18g, 28.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 4/17k, 22.02.2017, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- ABGB § 831
- ABGB § 841
- ABGB § 843
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 182
- ZPO § 266
- ZPO § 272
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft und die Aufteilung des Erlöses verlangt, muss beweisen, dass eine reale Teilung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, etwa weil dabei viel Wert verloren ginge. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite einwendet, man könne stattdessen Wohnungseigentum begründen. Gelingt ihr dieser Einwand, kann der Kläger immer noch beweisen, dass auch dieser Weg untunlich wäre.
Wendet der Beklagte ein, dass Wohnungseigentum begründet werden kann, können Sie Ihr Klagebegehren darauf umstellen oder ein entsprechendes Eventualbegehren stellen. Halten Sie ausschließlich am Verkauf fest und ist die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich, wird Ihre Klage kostenpflichtig abgewiesen.