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Wer muss beweisen, dass Wohnungseigentum statt Verkauf möglich ist?

günstig für Kläger betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 08.08.2024 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß § 351 EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, und eben das hat der Beklagte - nach richterlicher Anleitung im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO - darzutun. Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Beweislast bei der Teilungsklage

Wer den Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft und die Aufteilung des Erlöses verlangt, muss beweisen, dass eine reale Teilung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, etwa weil dabei viel Wert verloren ginge. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite einwendet, man könne stattdessen Wohnungseigentum begründen. Gelingt ihr dieser Einwand, kann der Kläger immer noch beweisen, dass auch dieser Weg untunlich wäre.

günstig für Beklagter Teilungsklage und Wohnungseigentumsbegründung

Wendet der Beklagte ein, dass Wohnungseigentum begründet werden kann, können Sie Ihr Klagebegehren darauf umstellen oder ein entsprechendes Eventualbegehren stellen. Halten Sie ausschließlich am Verkauf fest und ist die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich, wird Ihre Klage kostenpflichtig abgewiesen.

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