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Brauche ich für die Eintragung einen Nachweis der Grundverkehrsbehörde?

betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Landwirte
Ja. Alle Rechtserwerbe an einem Grundstück, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, brauchen für die Eintragung im Grundbuch eine der im Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Urkunden. Ob eine Genehmigung nötig ist, beurteilt allerdings nicht das Grundbuchsgericht, sondern die Grundverkehrsbehörde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Sämtliche Rechtserwerbe an einem Grundstück, die nicht gemäß § 1 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 vom oöGVG ausgenommen sind, erfordern zu ihrer Verbücherung einen urkundlichen Nachweis im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 bis Z 4 oöGVG 1994.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

oöGVG §1 Abs2; oöGVG §1 Abs3; oöGVG 1994 §16 Abs1

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