Brauche ich für die Eintragung einen Nachweis der Grundverkehrsbehörde?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Landwirte
Ja. Alle Rechtserwerbe an einem Grundstück, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, brauchen für die Eintragung im Grundbuch eine der im Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Urkunden. Ob eine Genehmigung nötig ist, beurteilt allerdings nicht das Grundbuchsgericht, sondern die Grundverkehrsbehörde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Sämtliche Rechtserwerbe an einem Grundstück, die nicht gemäß § 1 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 vom oöGVG ausgenommen sind, erfordern zu ihrer Verbücherung einen urkundlichen Nachweis im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 bis Z 4 oöGVG 1994.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002.OGH 5 Ob 75/08b, 15.04.2008
- Die Grundverkehrsbehörde hat auch zu prüfen, ob auch im Fall einer Forderungseinlösung mit Pfandrechtsübergang eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 OöGVG 1994 stattzufinden hat.OGH 5 Ob 120/06t, 30.05.2006
- Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 13 Abs 1 Z 2 OöGVG 1994 ist aber nicht vom Grundbuchsgericht zu beurteilen, sondern der Beurteilung der Grundverkehrsbehörde vorbehalten.OGH 5 Ob 120/06t, 30.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 112/18h, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
oöGVG §1 Abs2; oöGVG §1 Abs3; oöGVG 1994 §16 Abs1
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