Was muss ich für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorlegen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundstückseigentümer, Gemeinden
Verlangt das Grundverkehrsrecht des Landes für eine Eintragung bestimmte Urkunden, etwa einen Genehmigungsbescheid, darf das Grundbuchgericht ohne diese Urkunden nicht eintragen. Eine bloße Bestätigung reicht nur, wenn sie die Liegenschaft genau bezeichnet oder der Bescheid, auf den sie sich bezieht, gleichzeitig in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 23.06.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Macht das landesgesetzliche Grundverkehrsrecht die Zulässigkeit einer Eintragung durch das Grundbuchsgericht von der Vorlage bestimmter Urkunden, wie hier eines Genehmigungsbescheids, abhängig, darf das Grundbuchsgericht ohne Vorlage dieser Urkunden die Eintragung des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs nicht bewilligen.
Dem hier vorgelegten Bestätigungsvermerk kommt keine Bescheideigenschaft iSd § 20 Abs 1 lit a K-GVG zu. Als Amtsbestätigung wäre sie nur geeignet, wenn sie eine genaue Angabe der Liegenschaft enthielte, auf der die Einverleibung erfolgen sollte, oder, weil sie auf eine weitere Urkunde Bezug nimmt (hier der Bescheid nach § 20 Abs 1 lit a K-GVG), diese in grundbuchsfähiger Form gleichzeitig vorgelegt würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde.OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- Hier: StmkGVG.OGH 5 Ob 46/18b, 10.04.2018
- Hier: Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG.OGH 5 Ob 32/12k, 20.03.2012
- Hier: § 28 Abs 1 lit a und B VlbgGVG.OGH 5 Ob 234/11i, 17.01.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- OGH 5 Ob 46/18b, 10.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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