Prüft das Grundbuchsgericht, ob ich eine Genehmigung brauche?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Gemeinden
Nein. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach den vorgelegten Urkunden und kann Zweifel über eine nötige grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht klären. Ob eine Genehmigung erforderlich ist oder eine Ausnahme greift, beurteilt allein die Grundverkehrsbehörde. Sie müssen daher dort die Zustimmung oder eine Bestätigung erwirken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 14.06.2021 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen. Schließlich ist es ja auch Aufgabe des Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommission gemäß § 11 Abs 5 nöGVG (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Zustimmung zu erteilen und gemäß § 2 Abs 2 lit c nöGVG festzustellen, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: StmkGVG.OGH 5 Ob 65/21a, 14.06.2021
- Hier: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde.OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigung.OGH 6 Ob 73/14z, 26.06.2014
- Die Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 6 nö GVG 2007 idF vor der 1. Novelle LGBl 6800-1 in dem Sinn, dass die Bezeichnung „Grundstück" als „Vertragsgrundstück" im Sinn von „Vertragsliegenschaft" zu verstehen ist und es daher im Fall der Abschreibung eines oder mehrerer Grundstücke nicht nur auf das Flächenausmaß des einzelnen Grundstücks ankommt, ist sehr gut vertretbar.OGH 5 Ob 133/08g, 21.10.2008
- Hier: §§ 8, 20 KrntGVG 2002, KrntFLG.OGH 5 Ob 68/08y, 14.05.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 von der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden.OGH 5 Ob 68/08y, 14.05.2008
- Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002.OGH 5 Ob 75/08b, 15.04.2008
- Es ist Sache der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht (§ 3 Abs 2) vorliegt, andernfalls ob die Bewilligung nach § 3 Abs 1 nö Kulturflächenschutzgesetz erteilt werden kann.OGH 5 Ob 3/03g, 21.01.2003
- Reines Urkundenverfahren.OGH 5 Ob 3/03g, 21.01.2003
- Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG).OGH 5 Ob 2107/96f, 12.06.1996
- Bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung hat das Grundbuchsgericht von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen, weil das Grundbuchsverfahren keine Möglichkeit für diesbezügliche Erhebungen bietet.OGH 5 Ob 2107/96f, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 5 Ob 65/21a, 14.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- OGH 5 Ob 112/18h, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 239/17h, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 146/17g, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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