Wer entscheidet, ob mein Grundstückskauf eine Genehmigung braucht?
betrifft Käufer, Verkäufer, Landwirte, Ausländer
Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorliegt, dass das Grundstück nicht den Bestimmungen des TirGVG unterliegt. Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, bei Zweifelsfreiheit hat der Vorsitzende dieser Behörde die Negativbestätigung zu erteilen, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde.OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- Hier: StmkGVG.OGH 5 Ob 46/18b, 10.04.2018
- Hier: Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG.OGH 5 Ob 32/12k, 20.03.2012
- Das Grundbuchgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die entsprechenden Urkunden auch in der den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechenden Form vorgelegt werden.OGH 5 Ob 32/12k, 20.03.2012
- Hier: Durch den Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. 5. 2000 GZ 2000/02/0104 vertretene Ansicht zur Rechtsqualität der Negativbestätigung nach § 18 Krnt GVG 2002 wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.OGH 5 Ob 222/09x, 10.11.2009
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Bei einer Negativbestätigung nach §§ 18, 20 Krnt GVG 2002 ist der Nachweis ihrer Rechtskraft erforderlich (so schon 5 Ob 169/07z).OGH 5 Ob 222/09x, 10.11.2009
- Die Frage nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht vom Grundbuchgericht zu beurteilen, sondern der Beurteilung der Grundverkehrsbehörde vorbehalten.OGH 5 Ob 102/08y, 26.08.2008
- Hier: §§ 8, 20 KrntGVG 2002, KrntFLG.OGH 5 Ob 68/08y, 14.05.2008
- Die Beurteilung der Frage, ob der Rechtserwerb des Antragstellers tatsächlich nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 von der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 ausgenommen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht dem Grundbuchsgericht, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden.OGH 5 Ob 68/08y, 14.05.2008
- Hier: § 2, § 8 Abs 2 lit c Krnt GVG 2002.OGH 5 Ob 75/08b, 15.04.2008
- Hier: § 3 KrntGVG 2002.OGH 5 Ob 193/05a, 30.08.2005
- Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes durch das Grundbuchsgericht kann mangels verbindlicher Wirkung nicht die im Grundbuch wiedergegebene Widmung herangezogen werden.OGH 5 Ob 193/05a, 30.08.2005
- Die Erlassung der für den Rechtserwerb notwendigen Negativbestätigung fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden.OGH 5 Ob 59/04v, 14.09.2004
- Hier: oö GVG.OGH 5 Ob 262/98k, 13.10.1998
- Wenn feststeht, dass die Parteien zwar die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwerben wollten, jedenfalls aber nicht mehr an die Grundverkehrsbehörde herantreten werden und Ansprüche eines Dritten - hier des vertragserrichtenden Rechtsanwalts - zu beurteilen sind, hat das Gericht die Frage, ob ein Vertrag in diesem Sinn als Umgehungsgeschäft zu beurteilen ist, als Vorfrage zu lösen.OGH 1 Ob 84/97b, 24.02.1998
- Das Grundbuchsgericht ist auch nicht berufen, die Erforderlichkeit einer Negativbestätigung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zu beurteilen und je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung einmal die Vorlage zu verlangen, ein anderes Mal nicht.OGH 5 Ob 2172/96i, 27.08.1996
- Hier: § 33 Abs 1 KrntGVG 1994/§ 19 KrntGVG 1994.OGH 5 Ob 2172/96i, 27.08.1996
- Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG).OGH 5 Ob 2107/96f, 12.06.1996
- Eine Negativbestätigung gemäß § 25 Abs 2 KrntGVG ist unzureichend, weil sie lediglich den Bereich des Baugrundverkehrs (4. Abschnitt), nicht aber die Bereiche des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (3. Abschnitt) sowie des Ausländergrundverkehrs (5. Abschnitt) abdeckt. § 34 Abs 1 lit b KrntGVG verlangt aber die Vorlage einer Negativbestätigung gemäß § 10 Abs 6, § 25 Abs 2 und § 28 Abs 6, somit nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des Gesetzes.OGH 5 Ob 9/96, 27.02.1996
- Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt.OGH 5 Ob 85/95, 27.02.1996
- Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt.OGH 5 Ob 1182/95, 27.02.1996
- Hier: Grundstücksteilung; fraglich, welches Gesetz (TirGVG 1983 idF Nov 1991 beziehungsweise das neue TirGVG 1993) anzuwenden ist.OGH 5 Ob 60/94, 30.08.1994
- Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein.OGH 3 Ob 1503/91, 23.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 26.
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 65/21a, 14.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- OGH 5 Ob 112/18h, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 46/18b, 10.04.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 130/17d, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Grundverkehrsgenehmigung im Grundbuchsverfahren
Eigentum und Grundbuch · Grundverkehrsnachweis für die Eintragung
Eigentum und Grundbuch · Grundverkehrsgenehmigung im Grundbuchverfahren
Eigentum und Grundbuch · Grundverkehrsbehörde bei Übertragung durch Urteil
Eigentum und Grundbuch · Zuständigkeit beim Grundverkehr