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Wer entscheidet, ob mein Grundstückskauf eine Genehmigung braucht?

betrifft Käufer, Verkäufer, Landwirte, Ausländer
Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (26 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorliegt, dass das Grundstück nicht den Bestimmungen des TirGVG unterliegt. Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Gegenstand des Rechtserwerbs nach § 3 Abs 1 TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, bei Zweifelsfreiheit hat der Vorsitzende dieser Behörde die Negativbestätigung zu erteilen, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 23 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060508 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 26.

Im Gesetz

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