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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 158/25f

Worum es ging: Wann ist ein Vertrag wegen Wucher unwirksam?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.

Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.

Wegen Wucher kann jedes Geschäft angefochten werden, bei dem Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen. Auf die rechtliche Einordnung des Geschäfts kommt es dabei nicht an.

Der Unterschied liegt nur im Zweck. Das Spiel dient der Unterhaltung und dem Gewinn, die Wette bekräftigt eine eigene Behauptung. Bei beiden muss der Ausgang für beide Seiten ungewiss sein, sonst liegt weder das eine noch das andere vor.

Die Regeln über den Wucher gelten nicht nur für private Geschäfte. Sie gelten ebenso für Geschäfte von Unternehmen und für Verträge, bei denen der Vorteil vom Zufall abhängt.

Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.

Wetten bei Buchmachern und Totalisateuren sind Sache der Bundesländer. Sie gehören daher nicht zum Glücksspielmonopol des Bundes. Auch von der Gewerbeordnung sind sie ausgenommen.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Die Bestimmung über die Sperre von Spielern dient nicht nur öffentlichen Interessen. Sie verfolgt zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Nein, kaum. Die Pflicht der Spielbank, bei existenzgefährdenden Verlusten einzuschreiten, soll gerade den gefährdeten Spieler schützen. Dass Sie weitergespielt und sich nicht selbst sperren haben lassen, fällt bei Ihrem Mitverschulden daher nicht entscheidend ins Gewicht.

Ein Spiel ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst oder an ihrem Ergebnis. Sie dient der Unterhaltung, der Entspannung oder dem Zeitvertreib und folgt festgesetzten Regeln. Damit befriedigt der Mensch seinen Spieltrieb.

Nein. Sportwetten sind in den Landesgesetzen geregelt und fallen nicht unter das Glücksspielgesetz. Das gilt auch für Kombinationswetten auf Endergebnisse und für Wetten auf E-Sport-Fußballspiele.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1270 ABGB § 1272 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

57 Absätze, 20.378 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

8Ob158/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 31.969 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2025, GZ 33 R 86/25x-36.1, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. März 2025, GZ 24 Cg 24/24f-28, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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