Wer muss mir die Heizkosten abrechnen?
günstig für Hausverwaltung betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Hausverwaltung, Vermieter
Zur regelmäßigen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten ist nur derjenige verpflichtet, der die Wärme abgibt. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Ein Antrag auf Rechnungslegung gegen ihn geht daher ins Leere.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die in § 17 Abs 1 HeizKG normierte Verpflichtung zur periodischen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten trifft nur den Wärmeabgeber. Der nach § 14 Abs 1 Z 5, § 17 Abs 2 WEG bestellte Wohnungseigentumsverwalter scheidet als Adressat des im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG durchzusetzenden gesetzlichen Rechnungslegungsanspruchs nach § 17 Abs 1, § 20 HeizKG aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt.OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023
- Gemäß § 20 Abs 3 WEG 2002 trifft nunmehr auch den Verwalter im Anwendungsbereich des HeizKG die Abrechnungspflicht. Inhaltlich richtet sich diese nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes.OGH 5 Ob 74/06b, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 5/22d, 21.04.2022
- OGH 5 Ob 13/22f, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 99/17w, 23.10.2017
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 34 · Abrechnung
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