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Wer muss mir die Heizkosten abrechnen?

günstig für Hausverwaltung betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Hausverwaltung, Vermieter
Zur regelmäßigen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten ist nur derjenige verpflichtet, der die Wärme abgibt. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Ein Antrag auf Rechnungslegung gegen ihn geht daher ins Leere.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die in § 17 Abs 1 HeizKG normierte Verpflichtung zur periodischen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten trifft nur den Wärmeabgeber. Der nach § 14 Abs 1 Z 5, § 17 Abs 2 WEG bestellte Wohnungseigentumsverwalter scheidet als Adressat des im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG durchzusetzenden gesetzlichen Rechnungslegungsanspruchs nach § 17 Abs 1, § 20 HeizKG aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 6.

Im Gesetz

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