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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2022

OGH 5 Ob 5/22d

Worum es ging: Was gilt, wenn ein Gesetz unklar formuliert ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.

Die besonderen Regeln über die Aufteilung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten gehen anderen Regeln nur so weit vor, als sie dasselbe regeln. Daneben bleiben die allgemeinen Regeln des Zivilrechts anwendbar.

Zur regelmäßigen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten ist nur derjenige verpflichtet, der die Wärme abgibt. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Ein Antrag auf Rechnungslegung gegen ihn geht daher ins Leere.

Wie viel Sie durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärme künftig sparen, lässt sich nicht genau ausrechnen. Das Gesetz verlangt das auch nicht. Ein Sachverständiger schätzt die zu erwartende Ersparnis nach Erfahrungswerten und dem Stand der Technik für das jeweilige Gebäude.

Das Gesetz über die Heizkostenabrechnung will vor allem erreichen, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird. Es geht darum, Energieträger zu schonen und die Umweltbelastung gering zu halten, nicht in erster Linie darum, dass der Einzelne spart. Die erwartete Ersparnis bei den Energiekosten soll aber höher sein als die Kosten der Verbrauchserfassung.

Wie die Abrechnungseinheiten für die Heizkosten gebildet werden, richtet sich allein nach den technischen Möglichkeiten, den Verbrauch zuzuordnen. Weder die Eigentümergemeinschaft noch der Wärmeabgeber können das durch Beschluss oder Vereinbarung abweichend festlegen. Lassen sich Verbräuche ausreichend genau getrennt erfassen, sind getrennte Einheiten zu bilden.

Das Gesetz über die Heiz- und Warmwasserkosten regelt nur, wie die gesamten Kosten auf die einzelnen Objekte aufgeteilt werden. Wer diese Kosten zu tragen hat, ergibt sich daraus nicht.

Die Ausnahme für gewerbliche Wärmeerzeuger greift nur, wenn die im Gebäude erzeugte Wärme auch andere Gebäude versorgt, also eine Versorgung ähnlich der Fernwärme vorliegt. Versorgt die Anlage nur das eigene Gebäude, bleiben die Heizkostenregeln anwendbar.

Mit der Zählermiete werden die Kosten für die Errichtung und die Finanzierung der Messgeräte abgedeckt. Diese Kosten zählen ausdrücklich nicht zu den sonstigen Kosten der Wärmeabrechnung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 MRG § 15 MRG § 17 MRG § 21 MRG § 24 MRG § 37 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14a WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 7

Entscheidungstext

121 Absätze, 53.342 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2022

Geschäftszahl

5Ob5/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin i* GmbH, *, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen § 25 Abs 1 Z 8a iVm §§ 17, 20 HeizKG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. September 2021, GZ 7 R 59/21p-22, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 15. Jänner 2021, GZ 2 Msch 5/20y-13, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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