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Genügt es, den Fehler zu berichtigen, um Klagen zu vermeiden?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende
Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (37 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt. Die Vermutung spricht für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; es ist Sache des Verletzters, diese Vermutung zu widerlegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 37.

Genannte Normen

UWG §14 A2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Wiederholungsgefahr bei verbotenen Klauseln

Nein. Weigert sich das Unternehmen zuzusagen, auch sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden, bleibt die Gefahr einer Wiederholung bestehen. Nur eine vollständige, uneingeschränkte Unterlassungserklärung räumt diese Gefahr aus.

günstig für Konsument Unterlassungserklärung bei unzulässigen Klauseln

Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.

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