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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übersehen einer Gesetzesänderung, wobei nach Aufklärung die sofortige Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erfolgte.OGH 4 Ob 199/03y, 20.01.2004
- Dazu muss der Störer besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wird das Unternehmen veräußert oder geschlossen, so fällt die Wiederholungsgefahr im Allgemeinen schon dadurch weg.OGH 4 Ob 266/01y, 29.01.2002
- Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Beklagte sofort nach dem Bekanntwerden des Verstoßes von diesem distanziert sowie Maßnahmen zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift oder aber die als gesetzwidrig erkannte Tätigkeit unverzüglich einstellt.OGH 4 Ob 20/97p, 11.02.1997
- Hier: Irrtum über Erlangung einer Konzession.OGH 4 Ob 67/94, 14.06.1994
- Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 155/90, 06.11.1990
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: KammerOGH 4 Ob 331/86, 13.05.1986
- Hier: Teilweises "Vergleichsanbot" erst und nur bei der Vernehmung als Partei.OGH 4 Ob 308/84, 21.02.1984
- Hier: Verschulden des Zeitungsunternehmens - Berichtigung der verstümmelten Wohnung erforderlich.OGH 4 Ob 399/83, 29.11.1983
- Wenn der Beklagte die beanstandete Werbung schon sechs Monate vor der Einleitung des Rechtsstreites aus freien Stücken geändert und damit der (ihm erst damals bekanntgewordenen) Rechtslage angepaßt hat.OGH 4 Ob 426/81, 19.01.1982
- Verkauf von "Converversions".OGH 4 Ob 380/81, 29.09.1981
- Angeblich durch die zuständige Gewerbebehörde veranlaßter Irrtum.OGH 4 Ob 365/77, 27.09.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 37.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 117/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weigert sich das Unternehmen zuzusagen, auch sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden, bleibt die Gefahr einer Wiederholung bestehen. Nur eine vollständige, uneingeschränkte Unterlassungserklärung räumt diese Gefahr aus.
Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.