Wann muss ein Unternehmen eine verbotene Klausel wirklich aufgeben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 28.02.2024 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: An der weiterhin drohenden Verwendung der inkriminierten Klauseln als Vertragsbestandteil im geschäftlichen Verkehr vermögen weder die eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten noch die nachträgliche Abstandnahme von der Verwendung der beiden Klauseln nach Abmahnung durch den Kläger etwas zu ändern.OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022
- Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess.OGH 4 Ob 106/21y, 27.07.2021
- Der Beisatz „soweit die Klauseln in unzulässiger Weise vereinbart wurden“ zu einem Anerkenntnis beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.OGH 6 Ob 120/15p, 20.07.2016
- Die Unterlassungserklärung darf weder Beschränkungen noch Bedingungen enthalten.OGH 10 Ob 28/14m, 15.07.2014
- Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten.OGH 3 Ob 109/13w, 17.07.2013
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- Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind.OGH 6 Ob 24/11i, 11.09.2012
- Muss von einem Beharren des Unternehmers auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden, so ist die Wiederholungsgefahr schon aus diesem Grund nicht weggefallen.OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Verpflichtet sich der Unternehmer nur, die neu gefassten Bedingungen überhaupt erst nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen zu Grunde zu legen und verteidigt er darüber hinaus im Prozess die ursprünglichen Bedingungen und deren Rechtmäßigkeit mit detaillierten Vorbringen, so kann in diesem Verhalten – in Zusammenhang mit der konkret abgegebenen Unterlassungserklärung – eine vorbehaltslose Anerkennung des gegnerischen Anspruchs nicht erblickt werden.OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an.OGH 1 Ob 131/09k, 17.11.2009
- Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.OGH 1 Ob 131/09k, 17.11.2009
- Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind.OGH 5 Ob 138/09v, 13.10.2009
- Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.OGH 5 Ob 138/09v, 13.10.2009
- Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.OGH 8 Ob 110/08x, 14.10.2008
- Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen. Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen.OGH 8 Ob 110/08x, 14.10.2008
- Die Unterwerfung muss nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen.OGH 4 Ob 227/06w, 20.03.2007
- Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist.OGH 4 Ob 288/02k, 21.01.2003
- Beigefügte Bedingungen oder Einschränkungen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht.OGH 8 Ob 17/00h, 07.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111637 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 43.
- OGH 3 Ob 199/23w, 28.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 106/21y, 27.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 17/16t, 27.06.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- KSchG § 29 · Klageberechtigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.
In der Regel nicht. Enthält ein Formular, das ein Unternehmen im Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist die Bestimmung über unzulässige Vertragsbedingungen darauf nicht anzuwenden. Das betrifft etwa Bestätigungen, dass über Risiken oder über gesetzlich zustehende Rechte beraten und belehrt wurde.