Reicht ein Hinweis auf die Geschäftsbedingungen für den Gerichtsort?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrages, wenn die schriftliche Bestätigung durch einen Vertragspartner, der dessen AGB beigefügt sind, vom anderen Vertragspartner schriftlich angenommen worden ist.OGH 9 Ob 68/16i, 28.10.2016
- Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen.OGH 2 Ob 280/05y, 07.02.2007
- Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein.OGH 2 Ob 280/05y, 07.02.2007
- Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO.OGH 1 Ob 63/03a, 18.11.2003
- Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ.OGH 7 Ob 320/00k, 30.03.2001
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- Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist.OGH 1 Ob 358/99z, 28.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
EuGVÜ Art17 Abs1; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1; EuGVVO 2012 Art25; LGVÜ Art17 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Nein, eine solche Klausel ist unwirksam. Legen die Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand fest und merken dazu nur unbestimmt an, dass gesetzliche Regelungen vorgehen, verstößt das gegen das Transparenzgebot. Sie vermittelt Ihnen ein unrichtiges Bild der Rechtslage.