Wann bin ich an eine Klausel über den Gerichtsort gebunden?
betrifft Unternehmer, Konsument, Käufer, Verkäufer
Die Schriftform bei einer Vereinbarung über den Gerichtsort soll verhindern, dass eine solche Klausel unbemerkt in den Vertrag gelangt, und die andere Seite vor einem überraschenden Gerichtsort schützen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass beide Seiten der Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln tatsächlich zugestimmt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: zwei sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln.OGH 7 Ob 116/24w, 23.09.2024
- Nach der Zielsetzung des Art 25 EUGVVO 2012 sollen Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.OGH 2 Ob 104/19m, 29.06.2020
- Hier Art 25 EUGVVO 2012.OGH 2 Ob 104/19m, 29.06.2020
- Wenngleich für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht die im nationalen Recht geforderte „Unterschriftlichkeit" nicht maßgeblich ist, so hat das in den genannten Bestimmungen festgelegte Schriftformerfordernis doch auch das gleiche Ziel wie der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis.OGH 2 Ob 159/08h, 22.01.2009
- Unterscheiden sich Verhandlungs- und Vertragssprache, bedarf es eben eines Hinweises des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache, dass der fremdsprachige Vertragstext eine Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (die eine Gerichtsstandsvereinbarung umfassen) beinhaltet.OGH 6 Ob 229/08g, 06.11.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.OGH 6 Ob 229/08g, 06.11.2008
- Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich das aus der Gerichtsstandsklausel abzuleitende Gericht schon aufgrund des Wortlauts der Klausel bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben.OGH 9 Ob 134/04b, 01.12.2004
- Hier: Art 23 EuGVVO.OGH 9 Ob 134/04b, 01.12.2004
- Das nationale Gericht muss prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer tatsächlichen Willenseinigung war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist.OGH 5 Ob 130/02g, 12.09.2002
- Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht".OGH 5 Ob 130/02g, 12.09.2002
- Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ.OGH 7 Ob 38/01s, 14.03.2001
- Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an.OGH 1 Ob 149/00v, 29.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 5 Ob 99/25g, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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