Gilt ein Gerichtsort, den mir jemand nur zugeschickt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte.OGH 4 Ob 161/14a, 21.10.2014
- Die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: VOB/B) müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen. Die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet ändert daran nichts.OGH 2 Ob 192/07k, 24.01.2008
- Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein.OGH 2 Ob 280/05y, 07.02.2007
- Hier: Art 23 EuGVVO.OGH 8 Ob 83/05x, 08.09.2005
- Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. Ferner muss feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind.OGH 1 Ob 63/03a, 18.11.2003
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind.OGH 6 Ob 185/02b, 29.08.2002
- Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ.OGH 7 Ob 320/00k, 30.03.2001
- Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" ist im Wege einfacher logischer Auslegung bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in zwei Urkunden jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm, aber auch eine mit einem Telefaxgerät oder Telex übermittelte Mitteilung zu verstehen, somit - bei Telegramm und Telex - unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint.OGH 1 Ob 358/99z, 28.04.2000
- Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt.OGH 2 Ob 41/99i, 25.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
EuGVÜ Art17 Abs1; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1; EuGVVO 2012 Art25; LGVÜ Art17; LGVÜ Art17 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die europäischen Zuständigkeitsregeln legen nicht nur fest, in welchem Staat, sondern auch bei welchem Gericht innerhalb dieses Staates geklagt werden kann. Ein eigener Beschluss über die örtliche Zuständigkeit ist daher nicht nötig. Die österreichischen Regeln darüber treten dahinter vollständig zurück.
Ja. Bestreitet die beklagte Partei die örtliche Zuständigkeit, dürfen Sie sich auch auf Gerichtsstände stützen, die Sie in der Klage noch nicht genannt haben. Bei der Prüfung, die das Gericht von sich aus vornimmt, gilt das nicht.