Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 32/25s
Worum es ging: Wann gelten die Geschäftsbedingungen des Unternehmers für mich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Schickt Ihnen ein Vertragspartner einfach seine Geschäftsbedingungen mit einer Klausel über das zuständige Gericht, entsteht dadurch allein keine Vereinbarung über den Gerichtsort. Die bloße einseitige Übersendung genügt dafür nicht.
Eine Vereinbarung über das zuständige Gericht ist auch dann schriftlich zustande gekommen, wenn sie nicht im Vertrag selbst steht, sondern in den Geschäftsbedingungen. Voraussetzung ist, dass der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bedingungen verweist.
Die Schriftform ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn der Vertrag auf ein Angebot verweist und erst dieses Angebot ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel hinweist. Der Hinweis muss aber so deutlich sein, dass eine Partei ihm bei normaler Sorgfalt nachgehen kann. Außerdem muss feststehen, dass die Bedingungen mit dem Angebot tatsächlich zugegangen sind.
Die Schriftform bei einer Vereinbarung über den Gerichtsort soll verhindern, dass eine solche Klausel unbemerkt in den Vertrag gelangt, und die andere Seite vor einem überraschenden Gerichtsort schützen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass beide Seiten der Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln tatsächlich zugestimmt haben.
Grundsätzlich bindet eine Vereinbarung über den Gerichtsort beide Seiten an das vereinbarte Gericht. Soll nur eine Seite begünstigt werden, muss dieser gemeinsame Wille klar aus dem Wortlaut der Vereinbarung, aus dem übrigen Vertrag oder aus den Umständen beim Vertragsabschluss hervorgehen.
Die Voraussetzungen für eine gültige Klausel über den Gerichtsort sind eng auszulegen. Die Schriftform kann aber auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden, ebenso durch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. Dabei ist es ohne Bedeutung, welche der beiden Seiten bestätigt.
Gepflogenheiten sind Verhaltensweisen, die nicht allgemein üblich sind, sondern nur zwischen Ihnen und Ihrem Geschäftspartner regelmäßig eingehalten werden. Dafür braucht es eine länger dauernde Geschäftsbeziehung von einigem Gewicht. Erst wenn die Übung eine gewisse Zeit gedauert hat, darf eine Seite auf diese Form vertrauen.
Steht die Angabe zum zuständigen Gericht nicht im Vertragstext, sondern unten in der Fußzeile zwischen Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung, kommt keine Vereinbarung darüber zustande. An dieser Stelle ist ein solches Angebot versteckt, dort nicht zu erwarten und im Geschäftsverkehr unüblich.
Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmende Erklärungen dazu abgegeben haben. Der Begriff wird eigenständig ausgelegt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 02.04.2025, 1 R 24/25v-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Geschäftszahl
10Ob32/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl sowie Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Lieferung (Streitwert 929.455,63 EUR) und 7.641,16 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. April 2025, GZ 1 R 24/25v-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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