Muss das Gericht begründen, warum es ein Rechtsmittel doch zulässt?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Ändert das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, muss es das sachlich, wenn auch kurz, begründen und sich mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig; es genügt nicht, einfach die Ansicht des Rechtsmittelwerbers wiederzugeben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 04.02.2021 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO darf sich nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen, das Gericht zweiter Instanz hat sich bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten wenngleich kurz, so doch sachlich auseinanderzusetzen.OGH 10 Ob 54/05x, 28.06.2005
- Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Begründetheit zu prüfen.OGH 1 Ob 46/04b, 12.10.2004
- Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen § 508 Abs 3 ZPO.OGH 7 Ob 33/01f, 17.04.2002
- Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste.OGH 3 Ob 125/99z, 12.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 5 Ob 233/20f, 04.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 54/19t, 13.09.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 91/19x, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3
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