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Muss das Gericht begründen, warum es ein Rechtsmittel doch zulässt?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Ändert das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, muss es das sachlich, wenn auch kurz, begründen und sich mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig; es genügt nicht, einfach die Ansicht des Rechtsmittelwerbers wiederzugeben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 04.02.2021 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 22.

Genannte Normen

ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3

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