Kann ich es bekämpfen, wenn mein Zulassungsantrag zurückgewiesen wurde?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Nein. Prüft das Berufungsgericht Ihren Antrag, die Revision doch zuzulassen, hält es Ihre Gründe für nicht stichhältig und weist es den Antrag samt der Revision zurück, so ist dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich. Dieser Ausschluss gilt aber nur für diesen Fall, nicht etwa bei einer Zurückweisung wegen Verspätung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (39 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2001)
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (6 Ob 93/99s).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (hier zutreffend erhobenen) außerordentlichen Revision nicht gilt, ist der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Das gilt auch für den vom Berufungsgericht infolge irriger Umdeutung zurückgewiesenen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 508 ZPO.OGH 1 Ob 106/14s, 24.07.2014
- Hier: Zurückweisung einer Zulassungsvorstellung als verspätet.OGH 3 Ob 20/13g, 13.03.2013
- Hier: § 63 Abs 4 AußStrG.OGH 3 Ob 226/11y, 18.01.2012
- Der Ausschluss gilt jedoch nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung.OGH 4 Ob 99/10b, 31.08.2010
- Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise für unterschiedliche Unterhaltsperioden unterschiedliche Zulassungsaussprüche getroffen und stellt eine Partei in der Folge dessen ungeachtet, obwohl die Revision eigentlich hinsichtlich der gesamten Entscheidung zulässig gewesen wäre, einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs, welcher vom Berufungsgericht ebenso wie der davon betroffene Teil der Revision zurückgewiesen wird, so liegt kein Fall des § 508 ZPO vor. Ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses des § 508 Abs 4 ZPO ist diese Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der der Abänderungsantrag und - im betroffenen Umfang - die Revision zurückgewiesen wurden, anfechtbar.OGH 9 Ob 27/08y, 08.10.2008
- Hier: Rekursgericht weist bei einem 20.000 Euro übersteigenden Entscheidungsgegenstand einen (gar nicht gestellten) Abänderungsantrag zurück - kein Rechtsmittelausschluss.OGH 3 Ob 98/07v, 13.07.2007
- Der Rechtsmittelausschluss gilt nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz den Antrag auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO) nicht anwendbar ist.OGH 6 Ob 206/06x, 14.09.2006
- Eine extensive Auslegung des § 508 Abs 4 ZPO verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes.OGH 10 ObS 297/01a, 25.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 39.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 101/26p, 23.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 125/23w, 12.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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