OGH 5 Ob 233/20f
Worum es ging: Muss das Gericht begründen, warum es ein Rechtsmittel doch zulässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ändert das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, muss es das sachlich, wenn auch kurz, begründen und sich mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig; es genügt nicht, einfach die Ansicht des Rechtsmittelwerbers wiederzugeben.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 19.08.2020, 50 R 76/20s-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 11.157 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Geschäftszahl
5Ob233/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, gegen die beklagten Parteien 1. C*****gmbH, 2. D*****, beide vertreten durch Zorn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 11.280 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2020, GZ 50 R 76/20s-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. Februar 2020, GZ 8 C 429/19y-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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