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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.02.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 233/20f

Worum es ging: Muss das Gericht begründen, warum es ein Rechtsmittel doch zulässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ändert das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, muss es das sachlich, wenn auch kurz, begründen und sich mit Ihren Argumenten auseinandersetzen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig; es genügt nicht, einfach die Ansicht des Rechtsmittelwerbers wiederzugeben.

Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.

Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 11.157 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Geschäftszahl

5Ob233/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, gegen die beklagten Parteien 1. C*****gmbH, 2. D*****, beide vertreten durch Zorn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 11.280 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2020, GZ 50 R 76/20s-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. Februar 2020, GZ 8 C 429/19y-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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