Darf ich eine ehrenrührige Aussage eines anderen weitergeben?
günstig für Verbreiter betrifft Medien, Journalisten, Betroffene, Unternehmer
Geben Sie die Aussage eines Dritten wahrheitsgetreu wieder und machen Sie sich diese Meinung nicht zu eigen, wird geprüft, wessen Interessen schwerer wiegen. Die Weitergabe ist erlaubt, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Aussage schwerer wiegt als die Interessen des Betroffenen, etwa weil die zitierte Person in der Öffentlichkeit steht oder das Thema gerade besonders wichtig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Unter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas (so schon 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat sich der Täter die Äußerungen zu eigen gemacht, dann ist seine Haftung auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung bloß in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte; der beweispflichtige Beklagte hat daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen und nicht bloß den Umstand, dass auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben.OGH 6 Ob 164/19i, 19.12.2019
- In Betracht zu ziehen sind in erster Linie die Schwere des Vorwurfs, der wiedergegeben wird, und die abschätzbaren sozialen Folgen für den Betroffenen; dem ist die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, über die Äußerung des Dritten informiert zu werden.OGH 6 Ob 50/18y, 26.04.2018
- Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus.OGH 15 Os 151/10k, 29.06.2011
- Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden.OGH 6 Ob 273/05y, 26.01.2006
- Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund.OGH 6 Ob 274/05w, 26.01.2006
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zitat aus der Begründung eines Berufungsurteils im Strafverfahren.OGH 6 Ob 14/01d, 15.03.2001
- Der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG kommt auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand.OGH 6 Ob 291/00p, 14.12.2000
- Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles.OGH 6 Ob 12/00h, 20.01.2000
- Hat die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben, fehlte es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache, es sei denn die Wiedergabe im Artikel vermittelte einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung.OGH 6 Ob 270/99w, 25.11.1999
- Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, daß der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann.OGH 6 Ob 222/99m, 29.09.1999
- Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen.OGH 4 Ob 119/99z, 18.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 95/24k, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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