Kann ich verbieten, dass jemand Schlechtes über mein Geschäft erzählt?
günstig für Betroffener betrifft Unternehmer, Betroffene, Auskunftgeber, Konsumenten
Ihr wirtschaftlicher Ruf ist ebenso umfassend geschützt wie Ihre persönliche Ehre. Greift jemand rechtswidrig ein und droht eine Wiederholung, können Sie Unterlassung verlangen; ob der Eingriff rechtswidrig ist, ergibt nur eine umfassende Abwägung der Interessen. Hatte der Empfänger einer nicht öffentlich vorgebrachten, erwerbsschädigenden Mitteilung daran ein wesentliches Interesse, steht Ihnen der Anspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit kannte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 26.05.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden.
Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut.OGH 4 Ob 52/06k, 19.12.2006
- Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund.OGH 6 Ob 274/05w, 26.01.2006
- Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen.OGH 6 Ob 96/02i, 24.04.2003
- Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten.OGH 6 Ob 13/01g, 29.03.2001
- Als Rechtfertigungsgrund wird in der Rechtsprechung auch § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB angesehen.OGH 6 Ob 109/00y, 23.11.2000
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- Ein auf die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs gestützter Amtshaftungsanspruch bedarf als Erfolgsvoraussetzung gar nicht der Verwirklichung eines Kreditschädigungstatbestands nach § 1330 Abs 2 ABGB, weil der Schutz jenes Rufs umfassend ist und nicht nur über ihn konkretisierende Einzeltatbestände der positiven Rechtslage realisiert werden kann. Als Anspruchsgrundlage genügt daher etwa auch, wenn unverhältnismäßige Ermittlungen einen Schaden im Vermögen einer juristischen Person durch die Beeinträchtigung ihres "good will" und die daraus folgenden Geschäftseinbußen verursachen.OGH 1 Ob 37/00y, 22.02.2000
- Der durch eine hoheitliche Kreditschädigung verursachte Vermögensschaden ist gemäß § 1 Abs 1 AHG ersatzfähig.OGH 1 Ob 37/00y, 22.02.2000
- Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rechtsprechung Art 10 MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen) Art 17a StGG, medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Ausübung eines Rechtes (Prozesshandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates angesehen.OGH 6 Ob 119/99i, 29.09.1999
- An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse.OGH 4 Ob 109/92, 15.12.1992
- Auch bei juristischer Person, hier: Gebietskörperschaft lege Spitzelakten an.OGH 4 Ob 104/92, 24.11.1992
- Auch ist der - nunmehr als absolutes Recht verstandene - wirtschaftliche Ruf nicht mit der persönlichen Ehre identisch; mit ihr hat er gemeinsam, dass er von der Meinung anderer abhängt und ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen.OGH 4 Ob 9/90, 09.01.1990
- Der Schutz ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt.OGH 4 Ob 48/88, 13.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008987 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 6 Ob 36/26a, 26.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 184/24p, 06.11.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- ABGB § 523
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1330
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