Wer muss beweisen, dass eine üble Behauptung falsch ist?
günstig für Betroffener betrifft Unternehmer, Konsument, Betroffener, Medien
Verletzt eine geschäftsschädigende Behauptung zugleich Ihre Ehre, müssen Sie nur beweisen, dass die Behauptung verbreitet wurde. Der andere muss dann beweisen, dass sie wahr ist oder dass ihm die Verbreitung nicht vorwerfbar war. Liegt keine Ehrverletzung vor, müssen Sie auch beweisen, dass die Behauptung unrichtig war und Ihnen geschadet hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (76 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. Nur wenn die Rufschädigung nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung umfasst, trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast, das heißt er hat die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung zu beweisen und darüber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anonyme Sterne-Bewertung auf einer Bewertungsplattform.OGH 6 Ob 120/23z, 18.06.2024
- Dies gilt auch dann, wenn der Kläger sein Begehren lediglich auf § 1330 Abs 2 ABGB stützt.OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022
- Hier: Die Behauptung, ein mittlerweile Verstorbener sei an einem Mord beteiligt gewesen, beeinträchtigt grundsätzlich nicht nur dessen Ruf, sondern auch dessen Ehre. Durch diese Behauptung wird das Lebensbild des Verstorbenen nachhaltig negativ entstellt.OGH 6 Ob 193/17a, 21.12.2017
- Ist die Rufschädigung (§ 1330 Abs ABGB) gleichzeitig Ehrenbeleidigung, so trifft den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Behauptung.OGH 6 Ob 45/14g, 26.06.2014
- Dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, hat der Betroffene zu beweisen (6 Ob 2133/96m; 6 Ob 60/97k; 6 Ob 233/01k).OGH 6 Ob 46/08w, 02.07.2009
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteienbehauptungen werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden.OGH 6 Ob 46/08w, 02.07.2009
- Bei beleidigenden Werturteilen müssen die Tatsachen (der Tatsachenkern), auf denen sie beruhen, wahr sein; dies hat der Beklagte zu beweisen.OGH 6 Ob 320/00b, 17.01.2001
- Hier: Vorwurf des "Wortbruches".OGH 6 Ob 246/00w, 23.10.2000
- Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.OGH 6 Ob 328/99z, 17.05.2000
- Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden.OGH 6 Ob 164/98f, 15.07.1999
- Hier: Schulenstreit über Wirksamkeit eines Arzneimittels.OGH 6 Ob 10/99k, 11.03.1999
- Unrichtige Behauptungen auf der Basis eines bestimmten Sachverhalts können nicht mit einem anderen, wenn auch richtigen Sachverhalt gerechtfertigt werden.OGH 6 Ob 304/98v, 26.11.1998
- PlagiatsvorwurfOGH 6 Ob 148/97a, 17.07.1997
- Hier: Vorwurf des Nepotismus.OGH 6 Ob 11/97d, 24.04.1997
- "Illegale Sondermülldeponie".OGH 6 Ob 2381/96g, 12.03.1997
- Ergibt sich aber schon aus dem vom Kläger bescheinigten Sachverhalt, dass ehrenrührige Behauptungen des Beklagten wahr sind, dann ist dies jedenfalls zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 6/93, 23.02.1993
- Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und / oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung obliegt in diesen Fällen der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung (welcher beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch entfällt), dem Beklagten.OGH 4 Ob 91/92, 24.11.1992
- Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB erfüllt, bei welcher der Täter gemäß § 112 StGB mit dem Wahrheitsbeweis oder dem Beweis des guten Glaubens belastet wird.OGH 4 Ob 48/92, 07.07.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031798 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 76.
- OGH 6 Ob 192/25s, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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