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Wer muss beweisen, dass eine üble Behauptung falsch ist?

günstig für Betroffener betrifft Unternehmer, Konsument, Betroffener, Medien
Verletzt eine geschäftsschädigende Behauptung zugleich Ihre Ehre, müssen Sie nur beweisen, dass die Behauptung verbreitet wurde. Der andere muss dann beweisen, dass sie wahr ist oder dass ihm die Verbreitung nicht vorwerfbar war. Liegt keine Ehrverletzung vor, müssen Sie auch beweisen, dass die Behauptung unrichtig war und Ihnen geschadet hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (76 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. Nur wenn die Rufschädigung nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung umfasst, trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast, das heißt er hat die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung zu beweisen und darüber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 18 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031798 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 76.

Im Gesetz

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