Kann ich beleidigende Aussagen über mich verbieten lassen?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Konsumenten, Medien, Unternehmer
Ihre Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und gegenüber jedermann geschützt. Droht eine Verletzung und besteht die Gefahr, dass sie sich wiederholt, können Sie Unterlassung verlangen. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen, die für Widerruf und dessen Veröffentlichung gelten, nicht vorliegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 26.05.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es entspricht dabei gefestigter Rechtsprechung, dass nach § 1330 ABGB ein immaterieller (ideeller) Schaden nicht ersatzfähig ist.OGH 6 Ob 191/22i, 21.12.2022
- Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft.OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022
- Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt § 1330 Abs 1 ABGB eine § 16 ABGB konkretisierende Bestimmung dar, die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt.OGH 6 Ob 21/13a, 08.05.2013
- § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten.OGH 6 Ob 40/09i, 26.03.2009
- Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9a) = vormalsOGH 6 Ob 274/05w, 26.01.2006
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden.OGH 4 Ob 132/93, 21.09.1993
- Der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung dagegen setzt Verschulden des Täters voraus.OGH 4 Ob 104/92, 24.11.1992
- Jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, gehört zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen, die unter den Voraussetzungen des § 1330 ABGB ersatzpflichtig machen.OGH 7 Ob 535/91, 23.05.1991
- Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre - verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) - nahetretende Verhalten.OGH 7 Ob 607/90, 27.09.1990
- Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig. Des Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Schadens bedarf es nicht. Für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr trifft den Beklagten die Beweislast.OGH 4 Ob 541/89, 27.06.1989
- Hier: Zur Wahrung eines wirtschaftlichen Rufes.OGH 4 Ob 48/88, 13.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 6 Ob 26/26f, 26.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 97/22s, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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