Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 95/24k
Worum es ging: Wie weit reicht der Schutz meiner Persönlichkeit?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.
Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind kein Mangel. Beim Gebrauchtwagen müssen Sie Mängel in einem gewissen Rahmen hinnehmen, vor allem solche, die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Auch das Risiko größerer Reparaturen gehört dazu.
Geben Sie die Aussage eines Dritten wahrheitsgetreu wieder und machen Sie sich diese Meinung nicht zu eigen, wird geprüft, wessen Interessen schwerer wiegen. Die Weitergabe ist erlaubt, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Aussage schwerer wiegt als die Interessen des Betroffenen, etwa weil die zitierte Person in der Öffentlichkeit steht oder das Thema gerade besonders wichtig ist.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Ob ein Mangel so geringfügig ist, dass Sie den Vertrag deswegen nicht auflösen können, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf den konkreten Vertrag und die Umstände des einzelnen Falls an. Dabei werden die Interessen beider Vertragsteile sachlich gegeneinander abgewogen.
Wurde eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich vereinbart und fehlt sie, ist das grundsätzlich kein geringfügiger Mangel. Ein solcher Mangel wiegt also schwer genug, dass er nicht als Kleinigkeit abgetan werden kann.
Die Regel über den geringfügigen Mangel im Verbrauchergewährleistungsgesetz stimmt mit der allgemeinen Regel des bürgerlichen Rechts überein. Ein Unterschied besteht nur darin, dass das neuere Gesetz zusätzlich eine Zweifelsregel enthält.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 11.04.2024, 4 R 26/24g-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
4Ob95/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei * GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Harald Strasser, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen 37.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 11. April 2024, GZ 4 R 26/24g-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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