Bleibt gekaufte Ware meines Vorbesitzers rechtmäßig meine?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hier nicht streitentscheidend. Zur Kritik von Spielbüchler (Der Rückerwerb durch den Nichtberechtigten, ÖBA2000,361).OGH 1 Ob 181/04f, 23.11.2004
- Der gutgläubige Erwerber erwirbt unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der wirkliche Eigentümer büßt sein Eigentum ein.OGH 1 Ob 349/99a, 28.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 367 · Gutgläubiger Erwerb
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.
Bleibt die Ursache unklar, geht das zulasten dessen, der die Gewährleistung geltend macht; er muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Für Mängel, die kurz nach der Übergabe auftreten, hilft ihm allerdings eine gesetzliche Vermutung. Dass die Sache überhaupt mangelhaft ist, muss stets der Übernehmer beweisen.