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Anderes · Entgelt eines Patienteninformationsbüros

Gilt das Honorar eines Beratungsbüros als Vergütung des Arztes?

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Nein. Was ein Informationsbüro von Patienten für seine Beratung verlangt, ist keine Vergütung des Arztes und auch keine Vergütung an den Arzt im Sinne des ärztlichen Berufsrechts. Die Zahlung wird dem Arzt also nicht zugerechnet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 03.09.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Das von einem Informationsbüro verlangte Entgelt für die Beratung von Patienten ist keine Vergütung des Arztes oder an den Arzt im Sinne des § 53 Abs 2 ÄrzteG.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

ÄrzteG §53 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Information über das Anwaltshonorar

Ja. Der bloße Hinweis, dass ohne andere Vereinbarung ein angemessenes Honorar gebührt, genügt nicht. Als Verbraucher müssen Sie vor Ihrer Bindung klar und verständlich über den Preis informiert werden.

günstig für Konsument Anwaltshonorar und Konsumentenschutz

Ja. Eine Honorarvereinbarung zwischen Ihnen als Verbraucher und einem Rechtsanwalt über die Errichtung eines Schenkungsvertrags über eine Liegenschaft fällt nicht mehr unter die Ausnahme für Grundstücksgeschäfte. Die allgemeinen Informationspflichten des Konsumentenschutzgesetzes gelten daher.

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