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Darf mein Verfahrenshilfeanwalt von mir Honorar verlangen?

günstig für Verfahrenshilfeempfänger betrifft Verfahrenshilfeempfänger, Rechtsanwalt, Prozesspartei
Nein. Fordert der beigegebene Rechtsanwalt von der Partei, die Verfahrenshilfe genießt, unter unzulässigem Druck und mit einer objektiv unrichtigen Auslegung des Gesetzes ein Honorar für seine Tätigkeit, begeht er ein Disziplinarvergehen. Er verletzt damit seine Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.

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Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (1999)

Der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes macht sich schuldig, wer unter Ausübung unzulässigen Drucks und durch eine objektiv unrichtige Rechtsauslegung des § 71 ZPO von der Verfahrenshilfe genießenden Partei Honorar für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer fordert.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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