Darf mein Arzt für die Beratung über ein Hilfsmittel Geld nehmen?
günstig für Arzt betrifft Patienten, Ärzte, Hersteller, Versicherte
Ja. Die Beratung über Behandlungsmöglichkeiten, auch über die Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, gehört zur ärztlichen Leistung und wird honoriert. Verboten ist nur ein Entgelt dafür, dass gerade ein bestimmtes Produkt ausgewählt, empfohlen oder vermittelt wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 03.09.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Beratung des Patienten über Therapiemöglichkeiten, auch über Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, erfolgt als Teil der ärztlichen Dienstleistung grundsätzlich entgeltlich, weil hiefür vom Patienten (seinem Versicherer) Honorar gezahlt wird. § 108 MPG verbietet lediglich - wie vergleichbar auch § 53 Abs 2 ÄrzteG - ein Entgelt für die Auswahl/Empfehlung/Vermittlung eines bestimmten Medizinprodukts, wie dies auch für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel oder für die Zuweisung von Kranken gilt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 25/20t, 03.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MPG §108
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Empfehlung des Arztes gegen Vorteil
Anderes · Entgelt eines Patienteninformationsbüros
Wettbewerb · Verfassungsmäßigkeit des Provisionsverbots
Vertragsrecht · Prozessfinanzierung und Erfolgsbeteiligung
Schadenersatz · Einwilligung und Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen