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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 25/20t

Worum es ging: Was gilt, wenn ein Gesetz unklar formuliert ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Bei der Auslegung einer Vorschrift wird zuerst gefragt, was ein Ausdruck bedeutet. Maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch oder der Sprachgebrauch desjenigen, der die Vorschrift erlassen hat.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Über die gemeinsamen Grundlagen des Begehrens auf Rechnungslegung und des Zahlungsbegehrens muss wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam entschieden werden. Wird zuerst ein Teilurteil über die Pflicht zur Rechnungslegung gefällt, müssen dabei auch die Grundlagen des später zu beziffernden Zahlungsanspruchs geklärt werden.

Das Gericht führt das Verfahren über die Rechnungslegung getrennt vom Verfahren über die Zahlung und entscheidet zuerst mit einem Teilurteil über die Abrechnung. Dieses rechtskräftige Teilurteil verhindert nur, dass über den bereits entschiedenen Punkt noch einmal verhandelt wird. Über das neue Zahlungsbegehren aus demselben Sachverhalt und die dazu erhobenen Einwendungen darf weiter verhandelt und entschieden werden.

Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.

Nein. Was ein Informationsbüro von Patienten für seine Beratung verlangt, ist keine Vergütung des Arztes und auch keine Vergütung an den Arzt im Sinne des ärztlichen Berufsrechts. Die Zahlung wird dem Arzt also nicht zugerechnet.

Ja. Die Beratung über Behandlungsmöglichkeiten, auch über die Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, gehört zur ärztlichen Leistung und wird honoriert. Verboten ist nur ein Entgelt dafür, dass gerade ein bestimmtes Produkt ausgewählt, empfohlen oder vermittelt wird.

Nein. Die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem höherwertigen Rechtsgut. Sie ist weder eine unsachliche Ungleichbehandlung noch eine unzulässige Beschränkung der Erwerbsfreiheit, weil sie im öffentlichen Interesse liegt.

Nein. Jede Überweisung, Zuweisung oder Empfehlung an einen bestimmten Anbieter im Gesundheitswesen fällt unter das Verbot der Zuweisung. Eine sachgerechte Empfehlung, die Ihr Informationsbedürfnis erfüllt, ist aber erlaubt. Verboten ist sie erst, wenn der Arzt dafür einen finanziellen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 133 ASVG § 135 ASVG § 350 ZPO § 52

Entscheidungstext

77 Absätze, 28.651 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Geschäftszahl

5Ob25/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und die Hofrätin Mag. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch MMag. Dr. Gerd Konezny, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. M*, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2019, GZ 45 R 565/19z-51, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. September 2019, GZ 7 C 15/18p-44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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