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Ist ein Abbruch wegen schwerer Schädigung des Kindes erlaubt?

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Ja. Liegt die im Strafrecht vorgesehene Voraussetzung vor, dass eine ernste Gefahr einer schweren Schädigung des Kindes besteht, ist der von der Schwangeren gewünschte Abbruch rechtmäßig. Was das Strafrecht erlaubt, gilt auch für die Beurteilung der Folgen im Zivilrecht als rechtmäßig.

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Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die von der Schwangeren gewünschte Abtreibung ist nicht rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB vorliegen. Vom Gesetz sind auch bei der embryopathischen Indikation höher bewertete Interessen anerkannt, die eine Abtreibung rechtfertigen. Eine zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Rechtslage differenzierende Betrachtungsweise verbietet sich im Hinblick auf die komplexe Materie schon aus Gründen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Soweit die genannte strafrechtliche Bestimmung den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt, muss dies daher auch für die Beurteilung der zivilrechtlichen Folgen gelten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112109 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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