Wann darf das Gericht mein Kind vorläufig wegnehmen?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Kinder- und Jugendhilfe
Nur bei greifbaren Anhaltspunkten. Es genügt nicht, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Es müssen ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern ihre Pflichten nicht erfüllen oder grob vernachlässigen und durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Fehlende Bereitschaft, mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, reicht für sich allein nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Eine vorläufige Maßnahme nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die mangelnde Bereitschaft der Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu kooperieren allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 211 Abs 1 ABGB zu begründen.OGH 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
- Hier: Vorläufige Maßnahme gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013.OGH 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128436 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 211/20s, 23.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 215 · Allgemeine Grundsätze
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