OGH 3 Ob 9/23d
Worum es ging: Was gilt überhaupt als Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Der Regelbedarf ist jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich hat. Er umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie weitere Bedürfnisse wie Kultur, Sport, Freizeit und Urlaub. Auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern kommt es dabei nicht an.
Ein sehr hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht dazu, dass der Unterhalt unbegrenzt steigt. Der Unterhalt darf die Grenze des Angemessenen nicht überschreiten.
Ja. Liegt die im Strafrecht vorgesehene Voraussetzung vor, dass eine ernste Gefahr einer schweren Schädigung des Kindes besteht, ist der von der Schwangeren gewünschte Abbruch rechtmäßig. Was das Strafrecht erlaubt, gilt auch für die Beurteilung der Folgen im Zivilrecht als rechtmäßig.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 nicht mehr angewendet; sie ist deshalb heute unsicher. Bis dahin galt: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes ist kein Schaden, weshalb der Arzt nach einer misslungenen Sterilisation nicht für den Unterhalt aufkommen musste. Nur bei ganz besonderen Umständen konnte etwas anderes gelten.
Ein Arzt schuldet Untersuchung, Aufklärung und Beratung nach den anerkannten Regeln seines Fachs. Die Untersuchung vor der Geburt soll den Eltern auch die Entscheidung über einen gesetzlich erlaubten Abbruch ermöglichen, weshalb ihre finanziellen Interessen mitgeschützt sind. Wird ein Hinweis auf eine schwere Fehlbildung übersehen und hätten sich die Eltern bei richtiger Aufklärung für einen Abbruch entschieden, haftet der Arzt für den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind.
Nein. Vorteile, die kein Geld wert sind, gleichen einen Vermögensschaden nicht aus und werden deshalb nicht abgezogen. Gewonnene Freizeit ist ein solcher Vorteil ohne Vermögenswert. Ihr Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes wird dadurch nicht gekürzt.
Ja. Sowohl bei einem Eingriff zur Empfängnisverhütung als auch bei der Untersuchung vor der Geburt sind die finanziellen Interessen der Eltern vom Schutzzweck des Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen oder ordnungsgemäßer Aufklärung nicht empfangen oder nicht geboren worden, haftet der Arzt für den Unterhaltsaufwand, unabhängig von einer Behinderung des Kindes.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 17.06.2022, 27 Cg 9/19f-73
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.11.2022, 3 R 193/22k-82
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1311 ABGB § 1327 ABGB § 22 ABGB § 231 StGB § 96 StGB § 97 ZPO § 480
Entscheidungstext
158 Absätze, 98.801 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Geschäftszahl
3Ob9/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek, die Senatspräsidenten Dr. Jensik und Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau, den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek, die Senatspräsidentin Dr. Solé, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (verstärkter Senat gemäß § 8 OGHG) in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. S*, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael Franz Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. C*, vertreten durch Dr. Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen restlicher 76.479,41 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2022, GZ 3 R 193/22k-82, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Juni 2022, GZ 27 Cg 9/19f-73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.551,77 EUR (hierin enthalten 425,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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