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Kann ein Betretungsverbot an den Interessen des Gegners scheitern?

günstig für Antragsgegner betrifft Gewaltopfer, Antragsgegner, Angehörige, Mitbewohner
Ja. Bevor das Gericht einer Person verbietet, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, muss es die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abwägen. Ein solches Verbot kann nämlich Beruf, Arbeit oder die Gestaltung der persönlichen Verhältnisse des Gegners erheblich beeinträchtigen. Überwiegen dessen schwerwiegende Interessen, ist der Antrag abzuweisen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 21.09.2017 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsteller Einstweilige Verfügung bei Gewalt in der Wohnung

Das hängt davon ab, welche Verfügung Sie beantragen. Bei der Wegweisung aus der Wohnung nach dem ersten Absatz ist keine Abwägung der Interessen vorgesehen, und für Verfahren und Vollzug gelten eigene Regeln. Bei einer Verfügung nach dem zweiten Absatz sind die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abzuwägen, und der Vollzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

günstig für Antragsteller Andere Abwehrmöglichkeit statt einstweiliger Verfügung

Nicht ohne Weiteres. Dass Sie die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch anders abwenden könnten, steht der einstweiligen Verfügung nur entgegen, wenn Ihnen diese Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Gegner die Befolgung der Verfügung. Es wird also abgewogen.

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