Prüft das Höchstgericht, ob mein Verhalten die Wegweisung rechtfertigte?
betrifft Gefährdete, Antragsgegner, Familienangehörige
In der Regel nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten den Auftrag rechtfertigt, die Wohnung zu verlassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sinngemäß gilt das auch für ein Verbot, sich bestimmten Orten oder Personen zu nähern.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2008)
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt sinngemäß auch für § 382e EO.OGH 7 Ob 102/11t, 06.07.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 7 Ob 152/25s, 25.09.2025, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382b · Schutz vor Gewalt in Wohnungen
- EO § 382e · Dauer
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 528
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