Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 382b

Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für den gerichtlichen Schutz vor Gewalt in der Wohnung gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Recht, wegen körperlicher Bedrohung getrennt zu wohnen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Das Gericht sieht auf die künftig zu erwartende Lage und beurteilt sie nach den Umständen Ihres Falls.

Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.

Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.

Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.

Wurde Ihrem Partner das Verlassen der gemeinsamen Wohnung befristet aufgetragen, kann diese Anordnung vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn Sie inzwischen die Scheidung eingebracht haben. Ein solcher Verlängerungsbeschluss gilt wie eine neue Anordnung, gegen ihn steht daher ein Rechtsmittel offen.

Ja, wenn noch eine räumliche Nähe besteht, die Gewalt in der Familie überhaupt ermöglicht. Es kommt nicht darauf an, ob eine Seite das Zusammenleben endgültig beenden oder wieder aufnehmen will. Auch das Wohnen im Nebenhaus kann dafür genügen.

Nur ausnahmsweise. Kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die andere Seite den Prozess mit falschen Angaben zu gewinnen versucht, befinden Sie sich in einer Notlage; würde man Ihnen dann das Tonband verwehren, hätten Sie womöglich kein wirksames Verteidigungsmittel mehr. Sie müssen aber beweisen, dass Sie die Aufnahme brauchen und Ihr Interesse schwerer wiegt als die Privatsphäre des Gegners.

Das hängt davon ab, welche Verfügung Sie beantragen. Bei der Wegweisung aus der Wohnung nach dem ersten Absatz ist keine Abwägung der Interessen vorgesehen, und für Verfahren und Vollzug gelten eigene Regeln. Bei einer Verfügung nach dem zweiten Absatz sind die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abzuwägen, und der Vollzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Ja. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 kann das Gericht die Dauer des Schutzes nicht nur mit sechs Monaten oder einem Jahr festlegen, sondern auch bis zum rechtskräftigen Ende eines Verfahrens in der Hauptsache, und zwar auch dann, wenn Sie dieses Verfahren erst binnen einer gesetzten Frist einleiten. Bis dahin war das nach dem Rechtssatz nur möglich, wenn das Hauptverfahren schon lief; eine Frist dafür durfte nicht gesetzt werden.

Wurde Ihrem früheren Lebensgefährten das Betreten der Wohnung befristet verboten, kann dieses Verbot bis zum rechtskräftigen Ende eines Räumungsstreits verlängert werden. Es schadet nicht, wenn nicht Sie selbst, sondern die Gegenseite dieses Verfahren eingeleitet hat.

In der Regel nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten den Auftrag rechtfertigt, die Wohnung zu verlassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sinngemäß gilt das auch für ein Verbot, sich bestimmten Orten oder Personen zu nähern.

Bei Gewalt in der Wohnung können Sie zwischen zwei Wegen wählen. Entweder Sie stützen sich auf den Schutz in der Wohnung und weisen ein dringendes Wohnbedürfnis nach, oder Sie beantragen den allgemeinen Gewaltschutz, bei dem das Gericht die Interessen beider Seiten abwägt.

Ob jemand, der in den Mietvertrag eintreten will, die Wohnung dringend braucht, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine solche Beurteilung ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das Höchstgericht befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Ja. Bevor das Gericht einer Person verbietet, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, muss es die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abwägen. Ein solches Verbot kann nämlich Beruf, Arbeit oder die Gestaltung der persönlichen Verhältnisse des Gegners erheblich beeinträchtigen. Überwiegen dessen schwerwiegende Interessen, ist der Antrag abzuweisen.

Ob ein bestimmtes Verhalten ausreicht, um jemandem das Verlassen der Wohnung aufzutragen, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Solche Fragen sind grundsätzlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail