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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.09.2017

OGH 7 Ob 134/17g

Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.

Nur dann, wenn die Interessen des Kindes und die seines gesetzlichen Vertreters einander widersprechen. Ist kein solcher Gegensatz zu befürchten, wird kein eigener Vertreter bestellt. Eine bloß unterschiedliche Meinung genügt dafür nicht.

Wenn nach den äußeren Umständen die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters denen des Kindes zuwiderlaufen könnten. Dann bestellt das Gericht einen eigenen Vertreter, damit die Rechte des Kindes unabhängig von den Interessen des Vertreters wahrgenommen werden.

Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.

Nein. Ist Ihnen für Ihre Angelegenheiten ein Vertreter beigegeben, braucht die Scheidungsklage dessen Zustimmung. Ohne diese Zustimmung kann das Begehren nicht wirksam eingebracht werden.

Für den gerichtlichen Schutz vor Gewalt in der Wohnung gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Recht, wegen körperlicher Bedrohung getrennt zu wohnen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Das Gericht sieht auf die künftig zu erwartende Lage und beurteilt sie nach den Umständen Ihres Falls.

Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.

Ja. Bevor das Gericht einer Person verbietet, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, muss es die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abwägen. Ein solches Verbot kann nämlich Beruf, Arbeit oder die Gestaltung der persönlichen Verhältnisse des Gegners erheblich beeinträchtigen. Überwiegen dessen schwerwiegende Interessen, ist der Antrag abzuweisen.

Das hängt davon ab, welche Verfügung Sie beantragen. Bei der Wegweisung aus der Wohnung nach dem ersten Absatz ist keine Abwägung der Interessen vorgesehen, und für Verfahren und Vollzug gelten eigene Regeln. Bei einer Verfügung nach dem zweiten Absatz sind die Interessen beider Seiten zwingend gegeneinander abzuwägen, und der Vollzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Die übliche nervliche Belastung durch ein Scheidungsverfahren ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Eine Wegweisung darf nie eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen sein. Nicht jedes Verhalten, das den normalen Umgangsformen widerspricht, macht das Zusammenleben aus subjektiver Sicht unzumutbar.

Ihr höchstpersönlicher Lebensbereich ist der Kern Ihrer Privatsphäre und wird gegen Eingriffe in der Regel geschützt, ohne dass gegenläufige Interessen abgewogen werden. Dazu gehören jedenfalls Ihre Gesundheit, Ihr Sexualleben und Ihr Leben in und mit der Familie.

Bei Gewalt in der Wohnung können Sie zwischen zwei Wegen wählen. Entweder Sie stützen sich auf den Schutz in der Wohnung und weisen ein dringendes Wohnbedürfnis nach, oder Sie beantragen den allgemeinen Gewaltschutz, bei dem das Gericht die Interessen beider Seiten abwägt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 21 ABGB § 268 ABGB § 271 ABGB § 275 EO § 382b EO § 382e ZPO § 477

Entscheidungstext

65 Absätze, 21.475 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Geschäftszahl

7Ob134/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei T* S*, vertreten durch die Sachwalterin E* S*, diese vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs an der Donau, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F* S*, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 19. April 2017, GZ 23 R 125/17f-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 17. Februar 2017, GZ 15 C 38/16p-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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