Wer gilt beim Insolvenz-Entgelt als Arbeitnehmer?
betrifft Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Insolvenzverwalter
Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich ausschließlich nach österreichischem Recht. Die europäische Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers legt den Begriff nicht selbst fest. Weil die Rechtslage insoweit eindeutig ist, muss der Europäische Gerichtshof dazu nicht befragt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Aus Art 2 Abs 2 der Richtlinie des Rates 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzrichtlinie) ergibt sich, dass der in der Richtlinie verwendete Arbeitnehmerbegriff ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist und sich nach österreichischen Recht richtet; insofern erübrigt sich im Sinn der "acte clair"-Theorie eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (8 ObS 199/97s = ZIK 1998, 71).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Da sich das Ergebnis unzweifelhaft aus Wortlaut und Sinn der Betriebsübergangsrichtlinie und aus der zu deren Intentionen ergangenen Rechtsprechung des EuGH ergibt, ist im Sinn der "acte clair"-Theorie eine Anrufung des EuGH entbehrlich.OGH 9 ObA 8/01v, 11.04.2001
- Hier: TabMG 1996.OGH 6 Ob 310/00g, 22.02.2001
- Bei klaren Regelungen oder einer eindeutigen Rechtsprechung des EuGH erübrigt sich schon im Sinne des "acte clair"-Theorie eine Anrufung des EuGH.OGH 6 Ob 310/00g, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 Ob 122/17z, 29.11.2017
Genannte Normen
EGV Maastricht Art177; EG Amsterdam Art234; EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art2 Abs2; IESG §1 Abs1
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