Wie viel bekomme ich, wenn ich wegen der Firmenpleite austrete?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG.OGH 9 ObA 67/19x, 25.06.2019
- Die Kündigungsentschädigung umfasst auch eine resultierende Abfertigungsdifferenz, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte.OGH 8 ObS 5/13p, 30.08.2013
- Die Kündigungsentschädigung umfasst daher nicht nur das laufende Entgelt, vielmehr ist der Arbeitnehmer auch dafür zu entschädigen, dass während der fiktiven Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung ein neuer Urlaubsanspruch oder ein (höherer) Anspruch auf Abfertigung („alt") entstanden wäre.OGH 8 ObS 4/07g, 22.02.2007
- Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist.OGH 8 ObS 8/06v, 13.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 9.
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObS 2/24p, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Obs 5/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/22x, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/19x, 25.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162b
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 29
- Insolvenzordnung (IO) § 25
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.